Der Erbfall – Ein Automatismus und die Möglichkeit auszuschlagen

Wenn in einer Familie ein Todesfall eintritt, stellt sich sofort dieselbe Frage: Was passiert jetzt mit dem Vermögen des Verstorbenen – und was bedeutet das für mich? Nach deutschem Recht lautet die Antwort zunächst immer gleich: Die Erbschaft fällt im Moment des Todes automatisch, also ohne jede Mitwirkung, auf den oder die sogenannten „berufenen“ Erben. Dieser automatische Übergang, Jurist:innen sprechen von Universalsukzession oder Vonselbsterwerb, ist in § 1942 Absatz 1 BGB geregelt und sorgt dafür, dass es in Deutschland keinen Moment gibt, in dem der Nachlass „herrenlos“ wäre. Immobilien, Bankguthaben, aber auch Schulden und gerichtliche Streitigkeiten gehen in einem einzigen Augenblick auf die Erben über. Die Idee dahinter ist einfach: Dinge des täglichen Lebens sollen ohne komplizierte Übertragungsakte fortgeführt werden können, und Nachlassgläubiger sollen nicht in der Luft hängen. Gerade in der Praxis zeigt sich allerdings, wie zweischneidig dieses System ist. Der unverzügliche Vermögensübergang ist bequem, weil weder Notar noch Gericht eingeschaltet werden müssen, damit der Erbe beispielsweise über ein Konto verfügen kann. Er trägt aber auch Risiken. Wer erbt, übernimmt nicht nur das Häuschen am Stadtrand von Mainz oder das Aktiendepot, sondern eben auch den Dispokredit, Steuerforderungen oder das altbekannte Bauspardarlehen. Und weil man als Erbe zugleich Besitz erlangt, kann man – gewollt oder ungewollt – sofort über Nachlassgegenstände verfügen. Löst man ein Festgeldkonto auf oder verkauft einen Oldtimer, gilt das bereits als schlüssige Annahme der Erbschaft.

Die gute Nachricht: Niemand ist gezwungen, eine Belastung zu tragen, die er nicht möchte. Dass das Gesetz den Nachlass zunächst automatisch zuteilt, bedeutet nicht, dass Sie ihn behalten müssen. In §§ 1944 ff. BGB hält der Gesetzgeber ein persönliches Gestaltungsrecht bereit – die Ausschlagung der Erbschaft. Wer feststellt, dass der Nachlass überschuldet ist oder dass es ganz persönliche Gründe gibt, das Vermögen nicht anzunehmen, kann innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls ausschlagen. Wohnt der Erbe im Ausland oder hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt dort, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Die Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen: entweder zur Niederschrift bei der dortigen Geschäftsstelle oder durch eine notariell beglaubigte Schriftform, die anschließend eingereicht wird. Verstreicht die Frist, gilt die Erbschaft als angenommen – und zwar endgültig.

Gerade in unserer Kanzlei in Mainz sehen wir häufig, dass Menschen die Ausschlagung für „unanständig“ halten und ohne Prüfung annehmen, weil sie sich moralisch verpflichtet fühlen. Tatsächlich ist das Ausschlagungsrecht höchstpersönlich; es soll genau solche Fehlentscheidungen verhindern und ist auch dann zulässig, wenn Gläubiger leer ausgehen würden. Wer selbst verschuldet ist, darf die Erbschaft also ausschlagen, ohne dass ein Insolvenzverwalter oder Sozialhilfeträger versuchen könnte, dieses Recht für eigene Zwecke zu vereinnahmen. Auch Betreuer dürfen nur in engen Grenzen für eine betreute Person ausschlagen, und zwar nie allein, um Sozialleistungen abzusichern.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen ungeborene Kinder, sogenannte Nascituri: Ist ein Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt, aber noch nicht geboren, erwirbt es die Erbschaft rückwirkend mit der Lebendgeburt. Der Nachlass bleibt so lange „in der Schwebe“, bis feststeht, dass das Kind lebensfähig zur Welt kommt. Ebenso komplex sind Vor‑ und Nacherbschaften, bei denen der erste Erbe nur „auf Zeit“ eingesetzt ist und der Nachlass zu einem späteren, vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt automatisch auf einen Nacherben übergeht.

Selbst ein Staat kann Erbe werden. Gibt es keine Verwandten, keinen Ehegatten und keinen Lebenspartner, springt gemäß § 1936 BGB das Bundesland des letzten Wohnsitzes ein. Dieser Fiskus ist Zwangserbe – er darf die Erbschaft nicht ausschlagen. Erst wenn das Nachlassgericht förmlich festgestellt hat, dass keine anderen Erben existieren, kann der Staat Rechte und Pflichten aus dem Nachlass geltend machen.

All diese Konstellationen zeigen: Erben ist selten so einfach, wie es in einem Satz des Gesetzes klingt. Wer sicher gehen will, braucht nicht nur einen Blick auf das Guthaben, sondern ein vollständiges Bild – Vermögen, Schulden, Pflichtteilsrechte, Steuern und laufende Prozesse. Für Unternehmerinnen und Unternehmer in Mainz kommt noch hinzu, dass betriebliche Verträge und Bürgschaften sofort auf die Erben übergehen, was zu unerwarteter Haftung führen kann.

Unsere Kanzlei begleitet Sie deshalb von der ersten Stunde an. Wir prüfen den Nachlass, klären Fristen, erstellen Inventare und übernehmen, wenn nötig, die formgerechte Ausschlagung. Möchten Sie die Erbschaft behalten, sorgen wir dafür, dass Grundbuch‑, Bank‑ und Versicherungsfragen sauber geregelt werden. Soll ein Testament angefochten oder eine Vor‑Nacherbschaft durchgesetzt werden, vertreten wir Ihre Interessen vor Gericht.

Gerade weil § 1942 BGB den Startpunkt setzt, ist schnelles Handeln wesentlich. Ein einziger Kalendereintrag kann entscheiden, ob Sie eine sorgenfreie Zukunft antreten oder jahrelang Schulden bedienen müssen. Vertrauen Sie dabei auf eine Kanzlei, die den lokalen Gerichts­bezirk kennt, Aktenwege abkürzt und verlässliche Kontakte zu Notaren, Banken und Behörden in Mainz pflegt. Wir möchten, dass Sie nicht nur juristisch richtig handeln, sondern sich dabei auch sicher fühlen.

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Rechtsanwalt Philipp Ruble

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