Neue Verjährungsfrist für Bußgeldbescheide ab dem 01.07.2026

Bisher war es so, dass Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG innerhalb von drei Monaten verjährt sind, wenn die Behörde nicht ausreichend schnell war. Dies betraf alltägliche Verkehrssünden, wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen, Rotlichtverstöße, Handynutzung, Parkverstöße, usw.

 

Ab dem 01.07.2026 wird § 26 Abs. 3 S. 1 StVG dahingehend geändert, dass die Verfolgungsverjährung künftig erst nach 6 Monaten eintritt. Wenn verjährungsunterbrechende Maßnahmen erfolgen, beginnt die Frist erneut.

Die Behörde hat dementsprechend doppelt so lange Zeit, um verantwortliche Fahrer zu ermitteln und die Angelegenheit zu bearbeiten.