Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Pflichten, wenn er Gesellschaftsvermögen zu seinem eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gesellschaft entnimmt, auch wenn er faktisch Geschäftsführer ist (§ 43 GmbHG).
Ein Entzug aus dem Gesellschaftsvermögen durch den Geschäftsführer ohne Kompensation stellt einen existenzvernichtenden Eingriff dar und führt zu einer Haftung (Rückzahlung) aus § 826 BGB.
