In Strafverfahren, die das Verkehrsrecht betreffen, werden häufig Punkte im Fahreignungsregister eingetragen, ohne dass der Betroffene dies wusste.
Aus einem Strafbefehl oder Urteil ergibt sich die vom Gericht verhängte Strafe. Was viele nicht wissen ist, dass im Bereich des Verkehrsstrafrechts in aller Regel neben der aus dem Urteil oder Strafbefehl ersichtlichen noch Punkte ins Fahreignungsregister eingetragen werden.
Daher stellt sich die Frage: „Wie viele Punkte gibt es in Flensburg bei einer Straftat?“
Wenn das Gericht im Strafbefehl oder im Urteil eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder aber eine isolierte Sperre angeordnet hat, werden bei folgenden Straftaten 3 Punkte ins FAER eingetragen:
- fahrlässige Tötung
- fahrlässige Körperverletzung
- Nötigung
- gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr oder in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- verbotene Kraftfahrzeugrennen
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Trunkenheit im Verkehr
- Vollrausch
- unterlassene Hilfeleistung
- Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
- Kennzeichenmissbrauch
Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Wenn „lediglich“ ein Fahrverbot angeordnet wurde, fällt dies nicht hierunter. Insoweit könnten aber unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen ggf. 2 Punkte eingetragen werden.
Mit 2 Punkten im FAER werden die folgenden Straftaten geahndet, wenn nicht oben schon erfasst:
- fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
- fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
- Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
- gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
- gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- verbotene Kraftfahrzeugrennen
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Trunkenheit im Verkehr
- Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
- unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
- Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
- Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
Die Eintragung erfolgt zeitnah nach Rechtskraft des Strafbefehls oder Urteils ins Register in Flensburg.
Werden 2 Punkte eingetragen, werden diese automatisch nach 5 Jahren gelöscht; werden 3 Punkte eingetragen, werden diese automatisch nach 10 Jahren gelöscht.
Es ist daher äußerst wichtig, dass wenn Ihnen ein Strafverfahren droht oder schon eingeleitet wurde, auch „Nebenfolgen“ im Blick behalten werden. Deshalb benötigen Sie in diesem Fall einen Rechtsanwalt, der sich mit dieser Materie auskennt und Ihnen aufzeigen kann, welche Konsequenzen Ihnen drohen; auch wenn diese sich nicht unmittelbar aus dem Strafbefehl oder Urteil ergeben.
Bei Beratungsbedarf, sprechen Sie uns gerne an.
