Ab dem 01.01.2026 ändert sich die Zuständigkeitsgrenze für Amtsgerichte und Landgerichte.
§ 23 GVG ging bisher von einer Zuständigkeit der Amtsgerichts aus, wenn der Streitwert in Zivilsachen 5.000 € nicht überschritt.
Um künftig mehr Zivilverfahren ans Amtsgericht zu bringen, hat der Gesetzgeber nunmehr geregelt, dass bei Streitwerten bis zu 10.000 € in Zivilsachen das Amtsgericht zuständig ist.
Erst ab 10.001 € ist das Landgericht zuständig, wenn keine Sonderzuständigkeit des Amtsgerichts vorliegt (bspw. Wohnraummietsachen).
