Härtefallscheidung

Hat die Ehefrau während ihrer Ehe eine außereheliche Beziehung und erwartet aus dieser Beziehung ein Kind, führt das nicht dazu, dass sie verlangen kann, möglichst schnell geschieden zu werden, also das gesetzlich vorgeschrieben Trennungsjahr nicht einhalten zu müssen.

Auch wenn sie die Einhaltung des Trennungsjahres im Hinblick auf die Schwangerschaft als unzumutbar empfindet, ist dies kein Härtefall im Sinne von § 1565 Absatz 2 BGB.

Die Gründe der Unzumutbarkeit müssen immer in der Person des anderen Ehegatten vorliegen.

Nur der betrogene Ehemann könnte sich also auf die Unzumutbarkeit berufen, nicht aber die Ehefrau.

Entscheidung OLG Zweibrücken NJW RR 2024,491