Eltern haften unter gewissen Umständen für ihre noch nicht volljährigen Kinder – auch im Strafrecht

Die Garantenpflicht der Eltern für strafbares Handeln ihrer Kinder endet nicht mit deren Strafmündigkeit!

Ausweislich § 1626 Absatz 1 BGB haben die Eltern von Kindern die Pflicht und das Recht für das minderjährige Kind zu sorgen.
Die elterliche Sorge umfasst dabei auch die Personensorge, die gemäß § 1631 Absatz I BGB unter anderem auch die Pflicht zur Beaufsichtigung umfasst .
Die Personensorge dient auch dazu, Dritte vor Schaden zu bewahren.
Welche Maßnahmen die Eltern ergreifen müssen, um ihre Kinder von strafbaren Verhalten fernzuhalten, hängt natürlich vom Einzelfall ab.
Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Kinder bestehen.

(BGH-Urteil vom 7.10. 2025 -3 StR 11/25)