Probezeitvereinbarung im befristeten Arbeitsverhältnis

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Bislang gingen Arbeitsgerichte davon aus, dass nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge , kurz Teilzeit- und Befristungsgesetz  (TzBfG) das geforderte Verhältnis der vereinbarten Probezeit zur erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit – jedenfalls bei einer einjährigen Befristung – von einem Regelwert von 25% der Gesamtdauer auszugehen sei.

Dieser Annahme von Regelwerten hat das Bundesarbeitsgericht Erfurt nunmehr eine klare Absage erteilt.

Begründet hat das Bundesarbeitsgericht seine Absage damit, dass sich § 15 Absatz 3 TzBfG gerade keine Regelwerte entnehmen ließen.

Vielmehr müsse nach dem Wortlaut der Norm die Dauer der Probezeit im Verhältnis zur Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig sein.

Auch wenn es keine Regelwerte gibt, ist zu beachten, dass eine Probezeit, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht – egal wie kurz sie ist – in der Regel unverhältnismäßig ist .

Im Übrigen muss die Höchstdauer gemäß § 622 Absatz 3 BGB beachtet werden, wonach eine Probezeit längstens für die Dauer von sechs Monaten vereinbart werden darf.

BAG-Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/124