Bußgeldkatalog für Geschwindigkeitsüberschreitungen

Der aktuelle Bußgeldkatalog (2026) sieht für Geschwindigkeitsüberschreitungen die nachfolgenden Bußgelder und Sanktionen vor:

Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem PKW außerorts:

… bis zu 10 km/h: 20 EUR, kein Punkt, kein Fahrverbot

… 11-15 km/h: 40 EUR, kein Punkt, kein Fahrverbot

… 16-20 km/h: 60 EUR, kein Punkt, kein Fahrverbot

… 21-25 km/h: 100 EUR, ein Punkt, kein Fahrverbot

… 26-30 km/h: 150 EUR, ein Punkt, grundsätzlich kein Fahrverbot, es sei denn wenn es zum zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt

… 31-40 km/h: 200 EUR, ein Punkt, grundsätzlich kein Fahrverbot, es sei denn wenn es zum zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt

… 41-50 km/h: 320 EUR, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot

… 51-60 km/h: 480 EUR, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot

… 61-70 km/h: 600 EUR, zwei Punkte, zwei Monate Fahrverbot

… über 70 km/h: 700 EUR, zwei Punkte, drei Monate Fahrverbot

 

Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem PKW innerorts:

… bis zu 10 km/h: 30 EUR, kein Punkt, kein Fahrverbot

… 11-15 km/h: 50 EUR, kein Punkt, kein Fahrverbot

… 16-20 km/h: 70 EUR, kein Punkt, kein Fahrverbot

… 21-25 km/h: 115 EUR, ein Punkt, kein Fahrverbot

… 26-30 km/h: 180 EUR, ein Punkt, grundsätzlich kein Fahrverbot, es sei denn wenn es zum zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt

… 31-40 km/h: 260 EUR, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot

… 41-50 km/h: 400 EUR, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot

… 51-60 km/h: 560 EUR, zwei Punkte, zwei Monate Fahrverbot

… 61-70 km/h: 700 EUR, zwei Punkte, drei Monate Fahrverbot

… über 70 km/h: 800 EUR, zwei Punkte, drei Monate Fahrverbot

 

Zu den oben genannten Bußgeldern kommen 28,50 EUR Verwaltungsgebühren und Kosten hinzu. Diese Kosten können -im Falle der anwaltlichen Beauftragung- von der Rechtschutzversicherung angefordert werden. Diese werden dann dem Versicherungsnehmer erstattet, weil die Kosten zu den „Verfahrenskosten“ gezählt werden.

Außerdem ist zu beachten, dass nach gängiger Rechtsprechung viele Oberlandesgerichte entschieden haben, dass bei einer Überschreitung von mehr als 40 % von Vorsatz auszugehen sei und das Bußgeld verdoppelt wird. Hier kann es sich insbesondere lohnen einen Verteidiger zu beauftragen, da man dann aktiv gegen diese Vermutung argumentieren muss. Hierbei muss herausgearbeitet werden, warum der oder die Mandant/in das Schild übersehen hat und gerade nicht absichtlich zu schnell gefahren ist.

Letztendlich muss dann das Gericht eine Abwägung der Argumente durchführen, so spricht zum Beispiel der Umstand, dass die beschränkende Beschilderung vorher mehrfach aufgestellt war, gegen den Mandant oder gegen die Mandantin. Die erstmalige Fahrt auf einer vollkommen unbekannten Strecke kann dann wiederum eher gegen einen Vorsatz sprechen.

Wenn Sie eine Anhörung im Bußgeldverfahren oder sogar bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen, wie wir Ihnen am besten helfen können.