Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlich wie auch zur ordentlichen Kündigung zu rechtfertigen. Das gilt für den vorsätzlichen Missbrauch von Stempeluhren ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausfüllen entsprechender Formulare.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.09.2025- 5 SLa 9/25
