Änderung der Postlaufzeiten

Fristgebundene Schriftsätze an das Gericht

Die Reform des Postrechts nach über 25 Jahren hat Bedeutung für fristgebundene Schriftsätze, weil sich Laufzeitvorgaben geändert haben.

§ 18 PostG regelt die Laufzeitvorgaben für Universaldienstanbieter. Diese müssen von den an einem Werktag eingelieferten Sendungen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 % an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag um 99 % an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen. Diese Vorgaben gelten auch im grenzüberschreitenden Brief- und Paketverkehr mit Mitgliedsstaaten der europäischen Union.

Gerade für fristgebundene Schriftsätze stellt dies eine Herausforderung dar. Was tun, wenn der Brief zu spät bei Gericht eingeht?

Wenn im Einzelfall die vom Gesetz oder Gericht gesetzte Frist verstrichen ist, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

Dies setzt voraus, dass man selbst damit rechnen durfte, dass das versandte Schreiben rechtzeitig eingehen würde.

Dazu muss man vortragen können, dass die Frist nicht schuldhaft versäumt wurde.

Gerade zu den Postlaufzeiten hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass man dem Bürger eine verzögerte Zustellung der Post nicht anrechnen darf.

Jedoch muss der Bürger die gewöhnliche (neue) Laufzeit einer Postsendung je nach deren Art und je nach Entfernung zwischen Aufgabe – und Zustellungsort einkalkulieren.

Die längeren Postlaufzeiten müssen daher bei Beurteilung der Frage, ob der Bürger sein Schreiben rechtzeitig versandt hat, berücksichtigt werden.

Ein befristetes Rechtsmittel darf daher nicht in der letzten Stunde zur Post gegeben werden.

Wenn unter Einberechnung der neuen Postlaufzeiten, ein Schriftsatz womöglich nicht rechtzeitig bei Gericht eingehen wird, ist zu raten, den Schriftsatz direkt bei Gericht eizuwerfen.

(vgl. OLG Frankfurt a.M. Beschluss 18.09.2025- 6 UF 176/25)

 

Wir raten stets dazu den Schriftsatz elektronisch über den Rechtsanwalt oder sofern kein Rechtsanwalt beauftragt wurde, das Schreiben persönlich in den Gerichtsbriefkasten einzulegen.