Ein Vertrag mit einem Immobilienmakler kann auch im elektronischen Rechtsverkehr, also online abgeschlossen werden.
Zur Zahlung des Maklerlohns ist der Verbraucher nur verpflichtet, wenn sich der Makler an die Regeln des § 312 j Absatz 3 BGB gehalten hat.
§ 321 j Absatz 3 BGB bestimmt:
„(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“
Wenn der Maklervertrag keine ausdrückliche Bestätigung der Provisionspflicht vorsieht, ist er unwirksam und kann einen Anspruch auf Rückzahlung der Maklercourtage begründen.
BGH Urteil vo.09.10.2025 – I ZR 159/24
