Befristung des Arbeitsvertrages

Befristet beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht benachteiligt werden.

Sie haben einen Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie vergleichbare Dauerbeschäftigte.

So hat dies das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit Stufenlaufzeiten entschieden ( BAG, Urteil vom 13.11.2025 – 6 AZR 131/25)

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet die Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass ein befristeter Arbeitsvertrag auch dann vorliegen kann, wenn „nur“ die Vertragsauflösung im Zeitpunkt des Erreichens des Renteneintrittsalters erfolgen soll. Eine solche Formulierung befindet sich in äußerst vielen Arbeitsverträgen.