Sexualstrafrecht

Christian Giloth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Schwerpunkt Sexualstrafrecht

Rechtsanwalt Christian Giloth ist seit weit über 10 Jahren Strafverteidiger und begleitet jedes Jahr hunderte von Mandanten im Ermittlungsverfahren und wenn nicht anders vermeidbar vor Gericht in allen Instanzen.

Spezialisiert hat sich der Fachanwalt für Strafrecht auf das Sexualstrafrecht. Hierbei lauten die häufigsten Tatvorwürfe:

– Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie

– Vergewaltigung

– sexueller Missbrauch 

– sexueller Übergriff

– exhibitionistische Handlungen

– Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

Grundlegendes

Gerade auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts ist es ratsam, so früh wie möglich einen Verteidiger zu konsultieren. Unabhängig davon, ob lediglich eine Vorladung, eine Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung oder unmittelbar eine Hausdurchsuchung vorliegt, kontaktieren Sie uns schnellstmöglich: Kontakt

 

Im Ermittlungsverfahren

Schon im Ermittlungsverfahren ist es wichtig, jemanden an Ihrer Seite zu haben dem Sie vertrauen und der Verständnis für Ihre Situation hat. Daher findet bei solchen Mandaten möglichst früh ein Gespräch statt, das -je nach Ihren Vorstellungen- persönlich, aber auch telefonisch stattfinden kann. Gerade am Anfang des Verfahrens sollte man jemanden mit entsprechender Erfahrung auf genau diesem Gebiet haben. Da sich ein Ermittlungsverfahren in der Regel mehrere Monate oder teilweise Jahre hinziehen kann, können wir Ihnen mitteilen, was Sie in dem Verfahren voraussichtlich erwarten wird. Auf Grund etlicher geführter Mandate auf diesem Gebiet können wir einschätzen, wie die Polizei und Staatsanwaltschaft agieren wird und was auf Sie zukommt. Man hält dem Druck eines solchen Verfahrens viel besser stand, wenn man weiß, was realistisch auf einem zukommt.

 

Vermeidung von Öffentlichkeit

In keinem anderen Verfahren ist es so wichtig auf Vertraulichkeit und Diskretion zu achten, wie in diesem. In den meisten Fällen gelingt es das Verfahren so zu beenden, dass weder eine Gerichtsverhandlung stattfindet noch die Sache irgendwie publik wird. Wir sind immer bestrebt den Fall so zu bearbeiten, dass gerade keine Rufschädigung beim Mandanten eintritt. Nichts ist schlimmer – egal ob unschuldig oder nicht – wenn solche Vorwürfe an die Öffentlichkeit geraten. Wir versuchen alles daran zu setzen die Angelegenheit ohne Hauptverhandlung zu erledigen; dies schont Nerven und spart Kosten.

Sollte die Durchführung einer Hauptverhandlung unvermeidbar sein, stellen wir -im Rahmen des juristisch irgendwie möglichen- passenden Anträge, damit die Öffentlichkeit soweit wie möglich aus der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird.

 

Einzelne Tatvorwürfe

Nachfolgend wird von uns auf die einzelnen wohl am meist verbreitetsten Tatvorwürfe kurz eingegangen:

 

Besitz von Kinderpornografie

Auch wenn es zunächst komisch klingt, werden sehr häufig Ermittlungsverfahren auf Grund von § 184b StGB eingeleitet. Hintergrund ist nicht selten, dass der Mandant in einer Telegram oder WhatsApp Gruppe Mitglied ist und dort von irgendjemand ein strafrechtlich relevanter Inhalt geteilt wird. Wenn sich in dieser Gruppe Bilder oder Videos befinden, die unter den Schutzbereich des Gesetzes fallen, wird ein Verfahren eingeleitet. Was viele nicht wissen, ist dass auch fiktive Darstellungen (Zeichnungen, 3D-Animationen, und ähnliches) und sogar reine Texte strafbar sein können.

Häufig beginnen solche Verfahren dadurch, dass von irgendjemand ein Handy sichergestellt und ausgewertet wird. Wird eine Chatgruppe mit einem inkriminiertem Bild gefunden, werden typischerweise gegen alle Gruppenmitglieder Verfahren eingeleitet.

Auf Grund einer Gesetzesänderung im Jahre 2024 ist der Besitz oder die Verbreitung von Kinderpornografie kein Verbrechenstatbestand mehr. Aus diesem Grund ist es grundsätzlich möglich zu beantragen solche Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Auflage einstellen zu lassen. Der Vorteil hieran ist, dass alles schriftlich erfolgt und dass kein Eintrag ins Bundeszentralregister oder gar ins Führungszeugnis erfolgt.

Wir prüfen gerne, ob eine solche Einstellung auch bei Ihnen in Betracht kommt.

 

Vergewaltigung

Der Straftatbestand der Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB geregelt.

In der Regel steht Aussage-gegen-Aussage. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Verurteilung zwangsläufig ausbleibt und ein Freispruch erfolgt. Letztendlich hängt es davon ab, wem das Gericht mehr glaubt. Insoweit empfehlen wir Ihnen einen Blick in unseren Blogbeitrag „Wem glauben Sie?“ zu werfen. In dem Beitrag sehen Sie anhand eines Beispiels, wie schwierig die Beurteilung in solchen Fällen sein kann. Daher ist es wichtig einen erfahrenen Verteidiger zu haben, der weiß, worauf es in solchen Fällen ankommt.

Wir versuchen auch hier alles daran zu setzen, dass eine Hauptverhandlung vermieden wird und das Verfahren schon im Ermittlungsstadium eingestellt wird.

Es empfiehlt sich daher auch nicht bei solchen Vorwürfen „Google“ zu bemühen:

Wenn man die Strafandrohungen „nicht unter zwei Jahren“ liest und mit solch einem Vorwurf konfrontiert ist, bekommt man schnell Panik. Jedoch gibt es juristische Möglichkeiten Staatsanwaltschaft und Gericht davon zu überzeugen, dass kein Regelbeispiel vorliegt oder eine Strafrahmenverschiebung erfolgen muss. So kann man erreichen, dass die Mindeststrafandrohung nach unten gesenkt wird. Dies ist wichtig, da Freiheitsstrafen über zwei Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Fragen Sie nicht das Internet sondern Ihren Verteidiger. Wir wissen, was zu tun ist und wie die Angelegenheit am besten aus der Welt geschafft werden kann.

 

sexueller Missbrauch

Sexueller Missbrauch ist im Gesetz in vielfältiger Weise geregelt. Ein Tatvorwurf kommt bei einem Anfangsverdacht von Tathandlungen an Jugendlichen und Kindern, in letzterem Fall mit und ohne Körperkontakt in Betracht, um nur einige zu nennen. Insoweit ist genau abzuwägen, wie die Verteidigung vorzugehen hat. Wir zeigen Ihnen in jeder Situation alle denkbaren und sinnvollen Möglichkeiten auf. Anschließend setzen wir die Verteidigungsstrategie in enger Abstimmung mit Ihnen um.

 

sexueller Übergriff

Der sexuelle Übergriff (§ 177 StGB) ist abzugrenzen von der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB). Die Anforderungen an die vorgeworfene Tathandlung ist bei der sexuellen Belästigung wesentlich geringer und dementsprechend auch das Strafmaß. Wir verteidigen Sie bei beiden Tatvorwürfen und versuchen ein optimales Ergebnis zu erreichen. Schon im Anfangsstadium der Vertretung versuchen wir Ihnen den erwartungsgemäßen Ablauf zu schildern, sodass frühestmöglich die meist bestehenden Unsicherheiten ausgeräumt oder zumindest maßgeblich reduziert werden können.

 

exhibitionistische Handlungen

Ebenfalls häufig vorkommend ist der Vorwurf der exhibitionistischen Handlungen. Maßgeblich ist für die Beurteilung, ob ein strafbares Verhalten gemäß § 183 StGB vorliegt die erforderliche sexuelle Absicht. Insoweit muss dem Beschuldigten ein direkter Vorsatz nachgewiesen werden. Hier lassen sich häufig Anhaltspunkte finden. Zudem eignet sich auch dieser Tatvorwurf oftmals für eine Einstellung gemäß § 153a StPO, um die Angelegenheit diskret und schnell aus der Welt zu schaffen.

 

Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

Der Vorwurf einer Straftat gemäß § 184k StGB betrifft das Fotografieren oder Filmen von Genitalien dem Gesäß oder der weiblichen Brust. Insoweit ist auch das Anfertigen von Fotos oder Videos, auf denen diese Körperregionen zu sehen sind, strafbar, selbst wenn Unterwäsche getragen wird.

Die Rechtsprechung hierzu ist umfangreich, sodass Sie jemanden brauchen, der einen fundierten Überblick über die Materie hat. Insoweit gibt es Rechtsprechung zu Fotos von in der Öffentlichkeit (teilweise) unbekleideten Personen, im Bikini, sonstiger Badebekleidung usw.

unabhängig vom Tatvorwurf

Egal was Ihnen in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, versäumen Sie es nicht -etwa aus Scham- einen Strafverteidiger zu konsultieren. Wir stehen Ihnen auf dem gesamten Gebiet des Sexualstrafrechts gerne als erfahrene und diskrete Ansprechpartner zur Verfügung.

Wir beschäftigen uns nicht nur mit dem Tatvorwurf an sich, sondern zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten es gibt. So sollte man bspw. wissen, dass für etwaige Taten eingesetzte Tatmittel (Handy, PC, Tablet, usw.) eingezogen werden können. Auch hierbei beraten wir Sie, wie wahrscheinlich es ist, dass Sie das Gerät zurückerhalten, wann Sie das Gerät zurückerhalten und welche Entschädigung Ihnen ggf. zusteht, wenn das Verfahren gegen Sie mit Einstellung oder Freispruch endet.

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