Ihr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kirchheimbolanden
Sie haben eine unerwartete Kündigung erhalten, bangen um Ihre Abfindung oder müssen eine ungerechtfertigte Abmahnung abwehren? In der Kanzlei Hobohm | Giloth stehen Ihnen erfahrene und durchsetzungsstarke Spezialisten für Arbeitsrecht in Kirchheimbolanden zur Seite.
Der Standort im Donnersbergkreis hat für uns eine lange Tradition: Seit mittlerweile über 20 Jahren unterhalten wir ein festes Kanzleibüro in Kibo und sind seither verlässlich für Sie vor Ort. Nach unserem früheren Standort in der Schlossstraße finden Sie unsere barrierearmen Kanzleiräume heute direkt auf dem Schlossplatz. Ein großer Vorteil für Sie: Durch unseren Umzug stehen Ihnen komfortable Parkplätze unmittelbar vor der Kanzlei zur Verfügung.
Insgesamt vier Rechtsanwälte unserer partnerschaftlich organisierten Kanzlei beschäftigen sich fokussiert mit sämtlichen Themen rund um das Arbeitsrecht. Dadurch verbinden wir die Schlagkraft und das über Jahrzehnte gewachsene Know-how einer großen Sozietät mit der persönlichen Betreuung direkt in Ihrer Nähe.
Strategische Beratung für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte in der Pfalz
Aufgrund unserer personellen Stärke betreuen wir kleinere arbeitsrechtliche Mandate ebenso zuverlässig wie großvolumige Prozesse vor den Gerichten. Wir beraten und vertreten alle Parteien des Arbeitslebens auf Augenhöhe:
- Für Arbeitnehmer: Einreichung von Kündigungsschutzklagen, das Aushandeln von Aufhebungsverträgen und hohen Abfindungen, Abwehr von Abmahnungen sowie Durchsetzung korrekter Arbeitszeugnisse.
- Für Arbeitgeber & Unternehmen: Rechtssichere Gestaltung und Prüfung von Arbeitsverträgen, Begleitung im Kündigungsverfahren, Beratung zum Kündigungsschutzgesetz und Vertretung bei Restrukturierungen.
- Für Betriebsräte: Begleitung bei Verhandlungen zu Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleichen oder Sozialplänen sowie Vertretung im Beschlussverfahren.
Fundierte Prozesserfahrung vor dem zuständigen Arbeitsgericht
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung profitieren Sie von unserer umfassenden regionalen Erfahrung. Unsere Rechtsanwälte führen regelmäßige Verfahren vor den relevanten Instanzen und kennen die Spruchpraxis der Gerichte genau. Wir vertreten Sie routiniert vor dem für Sie zuständigen Gericht sowie vor den Arbeitsgerichten in Kaiserslautern, Mainz, Worms, Frankfurt, Bad Kreuznach, Wiesbaden, Darmstadt und Ludwigshafen.
Wissenswertes zum Arbeitszeugnis
Eine Prüfung können wir immer durchführen. In der Regel sollte diese aber zeitnah durchgeführt werden. Dies insbesondere, da in der Praxis häufig Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag enthalten sind.
Häufig finden sich im Arbeitsvertrag sog. Ausschlussfristen. Nach deren Ablauf ist eine Geltendmachung von möglichen Ansprüchen nicht mehr möglich. Diese Ausschlussfristen greifen grundsätzlich auch für Arbeitszeugnisse.
Eine Überprüfung sollte jedenfalls zeitnah durchgeführt werden, um weder das Greifen einer Ausschlussfrist noch eine Verwirkung oder Verjährung von Ansprüchen zu riskieren.
In dem Fall kann zunächst geprüft werden, ob die Ausschlussfrist überhaupt wirksam vereinbart wurde und nach den geltenden rechtlichen Maßstäben der Arbeitsgerichte formuliert ist.
Falls die Klausel selbst nicht angreifbar ist, kann lediglich versucht werden mit dem ehemaligen Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Gemäß § 109 GewO hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
Das Zeugnis muss schriftlich sein und mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten.
Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken.
Das Arbeitszeugnis muss klar und verständlich sein. Auf Verlangen muss es Aussagen über Leistung und Verhalten während des Arbeitsverhältnisses enthalten. Des Weiteren muss das Zeugnis wohlwollend sein und darf das berufliche Fortkommen nicht behindern.
Sofern das Arbeitszeugnis falsch ist, kann Abänderung verlangt werden. Dies gilt auch für die Note. Wichtig ist jedoch hierbei, dass der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin eine bessere Note als „befriedigend“ beweisen muss, der Arbeitgeber müsste die Richtigkeit einer schlechteren Benotung darlegen und beweisen.
Hinsichtlich der Leistung sind typische Formulierungen:
„erfüllte die übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ = sehr gut
„erfüllte die übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ = gut
„erfüllte die übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit“ = befriedigend
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