Ihr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht in Alzey

Sie haben eine Kündigung erhalten, eine Abmahnung im Briefkasten oder benötigen eine rechtssichere Prüfung Ihres Arbeitsvertrags? In der Kanzlei Hobohm | Giloth finden Sie erfahrene und durchsetzungsstarke Spezialisten für Arbeitsrecht in Alzey.

Unsere Kanzlei hat tiefe Wurzeln in der Region: Bereits seit der Gründung durch die Familie Hobohm im Jahr 1959 liegt ein besonderer, traditioneller Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit auf dem kollektiven und individuellen Arbeitsrecht. Heute betreuen insgesamt vier Rechtsanwälte unserer Kanzlei sämtliche arbeitsrechtlichen Mandate schnell, effizient und mit jahrzehntelanger Erfahrung.

Umfassende Vertretung für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte

Aufgrund unserer Kanzleigröße und der hohen Spezialisierung unserer Berufsträger sind wir in der Lage, sowohl kleinere Mandate als auch komplexe, großvolumige Prozesse zuverlässig zu steuern. Wir beraten und vertreten alle Parteien des Arbeitslebens auf Augenhöhe:

  • Für Arbeitnehmer: Durchsetzung von Kündigungsschutzklagen, Verhandlung von Abfindungen und Aufhebungsverträgen, Einklagen ausstehender Gehälter sowie Zeugnisberichtigungen.
  • Für Arbeitgeber & Unternehmen: Rechtssichere Gestaltung von Arbeitsverträgen, Beratung bei Betriebsumstrukturierungen, Begleitung von rechtssicheren Kündigungsverfahren und Abmahnungen.
  • Für Betriebsräte: Unterstützung bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleichen und Sozialplänen sowie Vertretung in Einigungsstellen.

Erfahrung vor den zuständigen Arbeitsgerichten der Region

Ein entscheidender Vorteil für Ihr Verfahren:

Unsere Rechtsanwälte sind regelmäßig in Prozessen an den relevanten Gerichten aktiv. Wir kennen die lokale Spruchpraxis und verfügen über fundierte Erfahrung vor folgenden Gerichten:

  • Arbeitsgericht Mainz (inklusive der Auswärtigen Kammern in Worms und Bad Kreuznach)
  • Arbeitsgerichte in Frankfurt am Main, Kaiserslautern, Wiesbaden, Darmstadt und Ludwigshafen

Wissenswertes zum Arbeitszeugnis

Eine Prüfung können wir immer durchführen. In der Regel sollte diese aber zeitnah durchgeführt werden. Dies insbesondere, da in der Praxis häufig Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag enthalten sind.

Häufig finden sich im Arbeitsvertrag sog. Ausschlussfristen. Nach deren Ablauf ist eine Geltendmachung von möglichen Ansprüchen nicht mehr möglich. Diese Ausschlussfristen greifen grundsätzlich auch für Arbeitszeugnisse.

Eine Überprüfung sollte jedenfalls zeitnah durchgeführt werden, um weder das Greifen einer Ausschlussfrist noch eine Verwirkung oder Verjährung von Ansprüchen zu riskieren.

In dem Fall kann zunächst geprüft werden, ob die Ausschlussfrist überhaupt wirksam vereinbart wurde und nach den geltenden rechtlichen Maßstäben der Arbeitsgerichte formuliert ist.

Falls die Klausel selbst nicht angreifbar ist, kann lediglich versucht werden mit dem ehemaligen Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Gemäß § 109 GewO hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Das Zeugnis muss schriftlich sein und mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten.

Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken.

Das Arbeitszeugnis muss klar und verständlich sein. Auf Verlangen muss es Aussagen über Leistung und Verhalten während des Arbeitsverhältnisses enthalten. Des Weiteren muss das Zeugnis wohlwollend sein und darf das berufliche Fortkommen nicht behindern.

Sofern das Arbeitszeugnis falsch ist, kann Abänderung verlangt werden. Dies gilt auch für die Note. Wichtig ist jedoch hierbei, dass der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin eine bessere Note als „befriedigend“ beweisen muss, der Arbeitgeber müsste die Richtigkeit einer schlechteren Benotung darlegen und beweisen.

Hinsichtlich der Leistung sind typische Formulierungen:

„erfüllte die übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ = sehr gut

„erfüllte die übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ = gut

„erfüllte die übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit“ = befriedigend

Arbeitsrechtliche News der Anwaltskanzlei