Ihre Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Alzey
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Die Kanzlei Hobohm | Giloth hat ihre Wurzeln in der bereits 1959 gegründeten Kanzlei Hobohm & Kollegen in Alzey. Seit dieser Zeit wurde ein besonderer Fokus unserer Tätigkeit auf das Arbeitsrecht gelegt.
Mit Alzey verbindet uns, dass die Gründerfamilie Hobohm seit Jahrzehnten hier verwurzelt ist und sich engagiert. Zudem sind viele unserer Mitarbeiter in und um Alzey aufgewachsen sowie hier zur Schule gegangen. Nicht nur unser Hauptsitz in Alzey sondern auch unsere Mitarbeitenden haben daher eine besondere Verbindung zu diesem Ort.
Wenn Sie ein arbeitsrechtliches Problem haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Unabhängig davon ob Sie beispielsweise eine Kündigung oder Abmahnung erhalten haben, wir helfen Ihnen schnell effizient und mit Erfahrung. Aufgrund unserer zahlreichen Berufsträger, können wir sowohl kleinere Mandate als auch große Prozesse betreuen. Wir beraten sowohl Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte. Insgesamt vier Rechtsanwälte der Kanzlei beschäftigen sich mit sämtlichen Themen rund um das Arbeitsrecht.
Dank der regelmäßigen Verfahren vor den Arbeitsgerichten in Mainz, Worms, Frankfurt, Kaiserslautern, Bad Kreuznach, Wiesbaden, Darmstadt und Ludwigshafen verfügen wir über Erfahrung auch bezüglich des für Sie zuständigen Gerichtes.
Wissenswertes zum Arbeitszeugnis
Eine Prüfung können wir immer durchführen. In der Regel sollte diese aber zeitnah durchgeführt werden. Dies insbesondere, da in der Praxis häufig Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag enthalten sind.
Häufig finden sich im Arbeitsvertrag sog. Ausschlussfristen. Nach deren Ablauf ist eine Geltendmachung von möglichen Ansprüchen nicht mehr möglich. Diese Ausschlussfristen greifen grundsätzlich auch für Arbeitszeugnisse.
Eine Überprüfung sollte jedenfalls zeitnah durchgeführt werden, um weder das Greifen einer Ausschlussfrist noch eine Verwirkung oder Verjährung von Ansprüchen zu riskieren.
In dem Fall kann zunächst geprüft werden, ob die Ausschlussfrist überhaupt wirksam vereinbart wurde und nach den geltenden rechtlichen Maßstäben der Arbeitsgerichte formuliert ist.
Falls die Klausel selbst nicht angreifbar ist, kann lediglich versucht werden mit dem ehemaligen Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Gemäß § 109 GewO hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
Das Zeugnis muss schriftlich sein und mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten.
Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken.
Das Arbeitszeugnis muss klar und verständlich sein. Auf Verlangen muss es Aussagen über Leistung und Verhalten während des Arbeitsverhältnisses enthalten. Des Weiteren muss das Zeugnis wohlwollend sein und darf das berufliche Fortkommen nicht behindern.
Sofern das Arbeitszeugnis falsch ist, kann Abänderung verlangt werden. Dies gilt auch für die Note. Wichtig ist jedoch hierbei, dass der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin eine bessere Note als „befriedigend“ beweisen muss, der Arbeitgeber müsste die Richtigkeit einer schlechteren Benotung darlegen und beweisen.
Hinsichtlich der Leistung sind typische Formulierungen:
„erfüllte die übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ = sehr gut
„erfüllte die übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ = gut
„erfüllte die übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit“ = befriedigend
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